Jugendordnung
Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand des
Fischereivereins Hannover e. V. folgende Jungendordnung
beschlossen:
Die Jugendarbeit im Fischereiverein Hannover e.V. hat zum
Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern heranzubilden,
in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen
und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz auf die
Jugendlichen einzuwirken und zur demokratischen Lebenshaltung anzuleiten.
Die jugendlichen Mitglieder sind gehalten, wenn möglich an
den für Sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die
Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der
Weiterbildung fischereilicher Kenntnisse und Interessen.
Jugendliche Mitglieder von 8 bis 13 Jahren erhalten eine
Fischereierlaubnis, für das Angeln mit einer Friedfischrute,
nur dann, wenn Sie sich in Vorbereitung auf die
Fischerprüfung befinden und nur zum Fischen unter direkter
Aufsicht geeigneter Personen. Jede geeignete Person darf
nur für eine angemessene Anzahl Jugendlicher gleichzeitig
die Aufsicht übernehmen. Den Jugendlichen hat Ihre
Aufsichtsperson bekannt zu sein. Geeignete Personen sind
volljährige, ordentliche Mitglieder des FVH, die Ihre
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jugendliche in
der Vorbereitung auf die Fischerprüfung dürfen nicht am
Mittellandkanal fischen.
3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, bekommen nur dann eine Fischereierlaubnis, wenn
sie die erfolgreiche Ablegung der anerkannten Fischerprüfung
nachweisen können.
3.2 Voraussetzung für die Erteilung der Fischereierlaubnis ist der
Nachweis über den sicheren Umgang mit dem Angelgerät,
sowie der Besitz grundlegender Kenntnisse im weidgerechten
Umgang mit den Fischen
Dieser Nachweis ist mit einer praktischen und theoretischen
Prüfung, im Rahmen des Jugendtreffs, verbunden.
Um die Beherrschung des Gebrauchsgerätes zu vervollkommnen,
sollte jeder Jugendliche regelmäßig an den
Wurfübungen der Castinggruppe teilnehmen.
Jugendliche von 14 – 18 Jahren dürfen mit bestandener
Fischerprüfung allein mit zwei Handangeln, Köder beliebig,
fischen.
Jugendlichen ist das Nachtangeln nur in Begleitung ordentlicher
volljähriger Mitglieder, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
Zur Unterstützung des Jugendleiters wird jedes Jahr von den
Jugendlichen ein Jugendrat gewählt. Er setzt sich zusammen
aus dem Jugendobmann, dem Schriftwart und dem
Hüttenwart.
Der Jugendrat tritt unter der Leitung des Jugendleiters mindestens
viermal im Jahr zusammen, um Fragen der
Jugendlichen zu diskutieren. Zu diesen Versammlungen lädt
der Jugendleiter ein.
Sondererlaubnisse für die Jugend erlässt der Jugendleiter.
Die Sondererlaubnisse haben die maximale Geltungsdauer
von einem Jahr.
Es können weiterhin zeitlich begrenzte Sondererlaubnisse
über die Dauer von Jugendveranstaltungen, für die gesamte
Jugendgruppe erlassen werden. Diese enden mit dem Ende
der Veranstaltung.
Alle Sondererlaubnisse bedürfen einer eingehenden Prüfung
und müssen sich im Einklang mit der Gewässerordnung,
sowie gesetzlicher Vorgaben, befinden.
Diese Sondererlaubnisse sind jederzeit widerrufbar und werden
in den Angelpapieren (Stempel) vermerkt.
Der Vorstand ist im Rahmen seiner regelmäßigen Sitzungen,
über die erlassenen Sondererlaubnisse zu informieren.