Gewässerordnung 2022

Grundsätzliches:

 

  • Die Gewässerordnung (GWO) entbindet kein Vereinsmitglied davon, sich an Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu halten, auch wenn dies in der GWO nicht explizit geregelt ist.
  • Für Jugendliche gilt zudem und führend die Jugendordnung.
  • Gemeinschaftsgewässer: Alte Leine, Ihme (Schneller Graben), Leine, Koldinger Teich, Mittellandkanal

1. Die GWO

 

verpflichtet Sie zu einer waidgerechten und sozialen Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern und dient somit auch dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit.

Sie ist für jedes Mitglied verbindlich. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes, der Binnenfischerei-ordnung, des Tierschutzgesetztes, des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und anderer Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. Verstöße gegen die GWO, Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden nach der Satzung geahndet. Die Fischereierlaubnis kann sofort vor Ort eingezogen werden.

 

2. Mitzuführende Ausrüstung u. Ausweispapiere u. Verhalten beim Angeln und bei Kontrollen

 

Wer fangbereites Angelgerät mit sich führt und/oder den Fischfang ausübt, muss mitführen:

 

  • amtlichen Fischereischein oder Personalausweis
  • AVN Mitgliedsausweis mit aktueller Beitragsmarke
  • aktuellen Fischereierlaubnisschein
  • aktuelle Fangergebniskarte
  • aktuelle Fangmeldekarte
  • Kugelschreiber zum Ausfüllen der Fangbeschränkungskarte
  • Geeigneter Unterfangkescher oder geeigneter Fischgreifer
  • Hakenlöser
  • Maßband, Zollstock etc.
  • Priest, geeigneter Gegenstand zum Betäuben eines Fisches.
  • Messer
  • aktuelle GWO und Jugendliche zusätzlich die Jugendordnung

 

Er muss diese Gegenstände den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern, den Angehörigen des fischereikundli-chen Dienstes, sowie den Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme aushändigen. Die Fischereiaufseher und behördlichen Organe sind außerdem berechtigt, den verwendeten Köder, den Fang und die mitgeführten Behältnisse zu überprüfen.

2.1 Fischereierlaubnis Mittellandkanal

Es ist eine separate Kanalkarte erforderlich, die zusätzlich zu den unter 2.) genannten Gegenständen mitgeführt werden muss. Für das Fischen am Kanal muss die Fischerprüfung bestanden sein.

 

2.2 Zugelassene Fanggeräte

Erlaubt sind drei Handangeln (Ruten) mit einer Anbissstelle je Rute. Bei der Spinn- und Flugangelei ist eine Anbissstelle und ein Springer zugelassen. Bei Ausübung der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt sein.

Eine Krebsreuse (vom 01.07. – 31.10.) nur mit Erwerb einer Sondererlaubnis (Anfrage in der Geschäftsstelle). 

2.3 Sonderbestimmung Kunstködergewässer Heeßel 2.

Es ist nur die geführte Flugangel mit künstlichen Fliegen/ Streamern, oder das Kunstköderfischen auf Raubfisch erlaubt. Es darf nur eine Angelrute geführt werden. Das Anfüttern ist verboten.

2.4 Angelplätze

Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Die Angeln sind so auszulegen, dass andere Angler nicht behindert werden.    

2.5 Verhalten

Jedes Mitglied muss sich am Wasser so verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Da das Angeln der Stillerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem Ziel entgegenstehen, wie z. B. Trinkgelage oder laute Musik.

2.6 Müll

Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz stets sauber zu halten und zu hinterlassen, auch dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt.

2.7 Behandlung gefangener Fische

Alle gefangenen Fische sind waidgerecht zu behandeln.

2.8 Notfälle

Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist jedes Mitglied verpflichtet, sofort die nächste Polizeidienststelle und die Geschäftsstelle, ein Vorstandsmitglied oder die Biogruppe zu benachrichtigen (siehe Erlaubnisschein).

2.9 Übertragbarkeit

Alle Angelpapiere sind ausnahmslos nicht übertragbar.

3. Verbote

3.1 Es ist verboten Angeln ohne eigene Beaufsichtigung oder in nicht greifbarer Nähe auszulegen.

3.2 Es ist verboten Wasserfahrzeuge jeglicher Art zu benutzen oder Köder auszuschwimmen. Ausgenommen hiervon sind (Belly-) Boote für das Bootsangeln auf der Aller und das Bellybootangeln am Wietzesee, Heeßel 1 und in Giften. Boots- und Bellybootangler haben Rücksicht auf Uferangler, sowie besondere Rücksicht auf die Fauna und Flora am Gewässer zu nehmen. Das Benutzen von ferngesteuerten Futterbooten ist außerhalb der Brut- und Setzzeit vom 16.07.-31.03 erlaubt (ausgenommen die Gewässer im Landschaftsschutzgebiet südliche Leineaue: Ricklinger Teich, 7MeterTeich, Döhrener Teich, Wülfel-Dettmarscher Teich).

3.3 Es ist verboten von Inseln und Uferstrecken aus zu Angeln, die nicht allen Mitgliedern zugänglich sind.

3.4 Es ist verboten von Brücken, von und an Wehren, Schleusen, Pumpenwerken, an und in Fischfangverbots-zonen, Fischaufstiegs-, -abstiegs- und Hafenanlagen, Umschlagstellen, schleuseneinfahrttrennenden Längsmolen und Inseln und in den Schleusenvorhäfen zu angeln.

3.5 Es ist verboten das Eisangeln. Sonderfreigaben erlässt der Vorstand.

3.6 Es ist verboten beim Fischen auf Friedfische Zwillings-, Drillings- und ähnliche Mehrfachhaken zu verwenden.

3.7 Es ist verboten während der Raubfischschonzeit vom 01.02. - 30.4. das Angeln auf Hecht und vom 01.03 – 31.05 das Angeln auf Zander. Nicht eingesetzt werden darf der Köderfisch vom 01.02 – 30.04. Wird innerhalb der Hechtschonzeit der Kunstköder eingesetzt so ist zwingend zu beachten, dass der Köder max. 8 Zentimeter lang und nur mit einem Einzelhaken bestückt ist.

3.8 Es ist verboten aus Vereinsgewässern stammende Fische zu verkaufen.

3.9 Es ist verboten Fischkörbe, Netze, Reusen, Senken und Schnüre zu verwenden. Abrissmontagen (z.B. zum Welsangeln) müssen aus abbaubaren Materialien (Hanf, Sisal, etc.) bestehen.

3.10 Es ist verboten Fische zu hältern.

3.11 Es ist verboten mehr als 10 Köderfische pro Kalendertag zu fangen.

3.12 Es ist verboten alle mit Schonzeiten, Mindestmaßen und Fangverboten belegte Fische mit der Ausnahme „Weißfische“ als Köderfische zu verwenden. (siehe 4. Schonzeiten und Mindestmaße)

3.13 Es ist verboten Fische mit der Hand zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen, mit Schlingen oder elektrischem Strom zu fangen oder Explosionsmittel und ähnlich wirkende Stoffe sowie Gifte und Betäubungsmittel anzuwenden und beim Fischfang Tiere mit Beleuchtungsmitteln anzulocken oder zusammenzutreiben.

3.14 Es ist verboten jegliche Art von Ufer- und Flurbeschädigungen (Beispiele: Angelplätze anlegen oder freischneiden oder bewaten/begehen des Schilfgürtels) durchzuführen und Begrenzungen (Beispiele: Findlinge, Poller) zu entfernen und zu versetzen.

Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften – insbesondere Pflanzen- und Tierarten – im und am Gewässer ist Rücksicht zu nehmen.

3.15 Es ist verboten das Kraftfahrzeug außerhalb von öffentlichen Wegen und Parkplätzen und vereinseigenen Parkplätzen abzustellen.

3.16 Es ist verboten jeglichen Müll und jegliche Fischabfälle im und am Gewässer zu entsorgen.

3.17 Es ist verboten mit dem lebenden Köderfisch zu angeln

3.18 Es ist verboten Zelten, offenes Feuer (gem.§27 Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung)

4. Schonzeiten, Mindestmaße und Fangverbote.

Folgende Fische und Krebse sind in folgenden Zeiten geschont oder mit einem Fangverbot belegt und haben folgendes Mindestmaß (Ausnahmen unter 4.1)

Fischart

Aal

von

 

bis

 

Mindestmaß

45 cm

Äsche

01. März

15. Mai

30 cm

Bachforelle

15. Okt.

31. März

28 cm

Barbe

01. April

31. Mai

40 cm

Brassen

 

 

25 cm

Edelkrebs

Ganzjährig

geschützt

 

Hecht

01. Feb.

30. April

55 cm

Karpfen

 

 

40 cm (36 cm in Gemeinschaftsgewässern)

Lachs

01. Okt.

30. April

60 cm

Meerforelle

01. Okt.

1. April

50 cm

Quappe

 

 

35 cm

Rapfen

 

 

40 cm

Regenbogenforelle

 

28 cm

Schleie

 

 

28 cm

Seeforelle

15. Okt.

1. März

28 cm

Waller

 

 

50 cm

Weißfisch

(Ausnahme 10 Köderfische, siehe 3.11)

15 cm

Zander

01. März

31. Mai

50 cm

Bachneunauge, Bachschmerle,

Bitterling, Elritze, Flussneunauge,

Mühlkoppe, Meerneunauge, Edelkrebs

Nase, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör

Fangverbot ! ganzjährig !

4.1 Entnahmefenster

Für all unsere Gewässer gelten folgende Entnahmefenster:

Hecht    55 cm - 90 cm

Zander    50 cm - 75 cm

Barsch    0 cm - 40 cm

Fische innerhalb der Entnahmefenster dürfen entnommen werden.

4.2 Zurücksetzen von Fischen

In der Schonzeit gefangene, untermaßige, außerhalb der Entnahmefenster liegende und oder mit Fangverbot belegte Fische sind sofort mit der notwendigen

Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen und – sofern einfach möglich – im Wasser vom Haken zu lösen.

4.3 Lösen von Haken

Lässt sich der Haken bei den unter 4.2 aufgeführten Fischen nicht ohne Verletzung des Fisches lösen, so muss das Vorfach vorsichtig vor dem Fischmaul abgeschnitten und der Fisch ins Wasser zurückgesetzt werden.

5. Fangbeschränkungen und Auflagen

 

 

Jedes Mitglied darf von Vereinsgewässern maximal folgende

Fische mitnehmen:

Je Kalendertag:

2 Hechte oder Zander und 4 Karpfen (Gemeinschaftsge- 

wässer nur 2 Karpfen) 2 Barben und 4 Salmoniden

Je Kalenderwoche:

12 Salmoniden

Je Kalenderjahr:

10 Lachse oder Meerforellen

Definition:

Tag: 0.00 Uhr bis 24:00 Uhr / Woche Montag, 0.00 Uhr bis

Sonntag, 24.00 Uhr

Einzutragen sind die gefangenen Salmoniden auf der Salmonidenkarte. Bei voll ausgefüllter Salmonidenkarte (40 Fische) kann über die Geschäftsstelle eine neue Salmonidenkarte bezogen werden.

Auflage bei Fang von Lachs und Meerforelle:

Die Fänger sind verpflichtet, an den Verein, der die

Fischereierlaubnis ausgestellt hat, Informationen über den

Fang zu geben wie Datum, Größe, Gewicht, evtl. Markie- 

rung, Geschlecht und Ortsbeschreibung des Fanges.

6. Fangstatistik / Fangmeldekarte

 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den kompletten Fischerei-erlaubnisschein und die Fangmeldekarte bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres mit wahrheitsgemäß ausgefülltem Fangergebnis in der Geschäftsstelle abzugeben. Dem Mitglied wird auferlegt, seine Fänge unmittelbar in die Fangmeldekarte einzutragen.

Ein verspäteter oder nicht abgegebener oder unvollständiger oder nicht leserlicher Erlaubnisschein wird mit einem Bußgeld belegt.

7. Vereinsarbeitspflicht

 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet jährlich eine achtstündige Arbeitszeit unentgeltlich für den Verein zu leisten. Die Aufforderung hierzu erfolgt schriftlich. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist ein von der Mitgliederversammlung festgesetztes Ersatzgeld zu zahlen. Bei Abmeldung auf der Fangergebniskarte (bis 15.01.) wird ein bei Nichtleistung des Arbeitsdienstes ein Ersatzgeld von 50,00, sowie bei nicht fristgerechter Abmeldung ein Ersatzgeld von 60,00erhoben. Maßgebend ist der Poststempel.

Vom Arbeitsdienst befreit sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sowie Jugendliche, Fördermitglieder und Schwerbehinderte ab 50% mit amtlichem Nachweis. Bei amtsärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit kann die Vereinsarbeitspflicht auf höchstens zwei Jahre ausgesetzt werden.

8. Parken

Grundsätzlich ist die Parkkarte des FVH beim Angeln im geparkten Fahrzeug sichtbar auszulegen.

Für den Wietzesee ist das Parken nur erlaubt mit Genehmigung der Stadt Langenhagen. Die Parkkarte für den Wietzesee ist kostenpflichtig und muss in der Geschäftsstelle persönlich beantragt werden.

9. Gemeinschaftsfischen/Veranstaltungen

 

 

Gemeinschaftsfischen und Veranstaltungen im Namen des Vereins, oder zur Reservierung spezieller Angelplätze, sind durch den Vorstand genehmigungspflichtig.

10. Verstöße gegen die GWO

 

 

Jeder Verstoß gegen die GWO und geltendes Recht wird, gemäß des FVH Strafenkataloges, geahndet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. Bei Verstößen gegen 2.5; 2.6 und 2.7 droht der Vereinsausschluss.

 

Hannover, im Dezember 2021

Der Vorstand