Satzung

 

Satzung und Jugendordnung des FISCHEREIVEREIN HANNOVER e.V. von 1906

Auflage 2023

 

 

 

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Fischereiverein Hannover e.V. ist eine Vereinigung von

Anglern.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist nach § 54 des

Niedersächsischen Fischereigesetzes anerkannter Angelverein. Er

ist in das Vereinsregister eingetragen, der Gerichtsstand ist Hannover.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Hege und Pflege der Fischarten in den heimatlichen Gewässern, sowie der der in und an den Gewässern beheimateten Tier- und Pflanzenwelt. Hierzu führt der Verein regelmäßig den Besatz von Fischen entsprechend dem Niedersächsischen Fischereigesetz und der Binnenfischereiordnung durch und fördert insbesondere die Wiederansiedlung einheimischer Fischarte. Der Verein schult und unterweist seine Mitglieder in allen praktischen, naturkundlichen und rechtlichen, namentlichen, natur- und tierschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Angelns.
  2. Der Verein hat Maßnahmen zu treffen und zu fördern, die den Schutz der Gewässer und der in ihnen heimischen Fisch- und Pflanzenarten gegen Schädigungen aller Art dienen. Hierzu gehören insbesondere die Prävention und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, die Förderung von Renaturierungsmaßnahmen oder auch die Beseitigung, Verhinderung und Folgenminimierung der Querverbauung von Fließgewässern.
  3. Weiterer Zweck ist die Förderung des Sports. Hierzu bietet der Verein die Gelegenheit zur wettkämpfmäßigen Ausübung des Castingsports in Hannover und Umgebung.
  4. Zur Förderung seiner Zwecke und Aufgaben kann der Verein auch Gewässer erwerben und pachten.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • § 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.

Lebensjahr vollendet hat, die allgemein anerkannten Regeln

der Fischgerechtigkeit für sich als verbindlich erklärt und sich

verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen.

  1. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder vom achten Lebensjahr an können als

Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters vorliegt.

  1. Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18.

Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden,

die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm aktiv zu

betätigen. Über die Höhe des Jahresbeitrags oder der Spende

ist Einvernehmen mit dem Vorstand zu erzielen.

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat innerhalb eines Jahres nach

Beitritt die bestandene Fischerprüfung nachzuweisen. Für

jugendliche Mitglieder gilt die Jugendordnung.

 

  • § 3 Beitritt
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit

der Erteilung der Angelberechtigung.

  1. Jedes neue Mitglied hat beim Eintritt die festgesetzte

Aufnahmegebühr zu entrichten. Beim sofortigen Übertritt von

einem auswärtigen, dem Anglerverbandes Niedersachsen e.V. angehörenden Verein kann von der Erhebung der Aufnahmegebühr abgesehen werden.

  1. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden vom

Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch

diese festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. März eines

jeden Jahres zu entrichten.

 

  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder können alle Einrichtungen des

Vereins in Anspruch nehmen. Die Fischereierlaubnis wird vom

Vorstand erteilt. Näheres regelt die Gewässerordnung. Sie

haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

und können den Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie

sind für die Dauer der Mitgliedschaft gleichzeitig Mitglieder des Anglerverbandes Niedersachsen e.V.

  1. Jugendliche von 12 bis 18 Jahren haben Stimmrecht nur innerhalb

der Jugendgruppe.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, außer der Satzung die

Gewässerordnung und die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen zu beachten, die als Vereinsmitteilungen

bekannt gegeben werden. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher ist im Rahmen dieser

Bestimmungen Folge zu leisten.

 

  • § 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. a) durch Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum

Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen

Kündigungsfrist erfolgen;

  1. b) durch Tod,
  2. c) durch Ausschluss.

 

 

  • § 7 Ausschluss
  1. Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn ein Mitglied
  2. a) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder die Gewässerordnung verstößt,
  3. b) in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des

Vereinszweckes bietet,

  1. c) sich durch Fischfrevel strafbar macht oder andere zu einer

solchen Tat anstiftet,

  1. d) sich vereinsschädigend verhält,
  2. e) mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate in

Verzug ist.

  1. Der Ausschuss kann auch aus anderen wichtigen Gründen

erfolgen.

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor

der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied

Gehör zu gewähren. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme

ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen

Brief mitzuteilen.

  1. Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Mitgliedschafts -

rechte mit sofortiger Wirkung.

  1. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist binnen einer Frist von

einem Monat nach Zustellung die Anrufung des Ehrenrates

zulässig.

  1. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem ausgeschlossenen

Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

  • § 8  Ahndung von Verstößen

Verstöße gegen Satzung und Gewässerordnung können mit

Belehrung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder mit zeitweiliger

Entziehung der Angelerlaubnis sowie sonstigen Beschränkungen

geahndet werden. § 7, Absatz 3, Satz 2 sowie Absatz 5 und 6 gelten

entsprechend.

 

  • § 9 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand,
  3. c) der Haushaltsausschuss,
  4. d) der Ehrenrat.

 

  • § 10  Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich

statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende

Aufgaben:

  1. a) Wahl des Vorstandes,
  2. b) Wahl der Kassenprüfer,
  3. c) Wahl des Haushaltsausschusses,
  4. d) Wahl des Ehrenrates,
  5. e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  6. f) Genehmigung des Haushaltsplanes, Festsetzung des

Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie sonstiger

barer und unbarer Leistungen,

  1. g) Satzungsänderungen,
  2. Entscheidungen über Anträge, die der Mitgliederversammlung

unterbreitet werden.

  1. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
  2. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird mit Tagesordnung durch denVorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens vierWochen vorher entweder durch die Vereinszeitung, digitale Medien (Homepage, Newsletter) oder Rundschreiben zu erfolgen.

 

  • § 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schrift- und Pressewart,

dem Gewässerwart,

den drei Reviergewässerwarten,

dem Jugendwart,

dem Fischereiwart,

 

Er wird für drei Jahre gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis

zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich nach jeder

Neuwahl eine Geschäftsordnung.

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind

Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den

Verein nach außen allein vertreten kann. Vereinsintern gilt, dass

der stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im

Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen

soll.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm

obliegt insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes

sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die

Rechnungslegung erfolgt nach dem System der doppelten

kaufmännischen Buchführung. Er erlässt die Jugendordnung,

erstellt die Gewässerordnung und überwacht die Einhaltung

von Satzung, Gewässer- und Jugendordnung. Er bestellt

Gewässer Obleute, Fischereiaufseher, Dozenten und Referenten.

  1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen

Mitgliedern hat der Vorstand eine Angelegenheit auf die

Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen und

darüber einen Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist dem

Erstunterzeichner des Antrages schriftlich mitzuteilen. Antrag

und Beschluss mit Begründung sind in der Vereinszeitung zu

veröffentlichen.

  1. Scheiden Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Vor -

sitzenden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so soll der

Vorsitzende in Abstimmung mit dem Vorstand andere ordentliche

Mitglieder kommissarisch einsetzen. Sie müssen auf der

nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit

des amtierenden Vorstandes in ihrem Amt bestätigt werden.

Bis zur Bestätigung haben sie Stimmrecht im Vorstand.

  1. Die Vorstandsmitglieder sind Fischereiaufseher.

 

  • § 12  Der Haushaltsausschuss
  1. Der Haushaltsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die

nicht zum Vorstand gehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

  1. Dem Haushaltsausschuss obliegt die Mitarbeit bei der

Erstellung des Haushaltsplanes. Er berät den Vorstand bei der

Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben. Er hat das

Recht, alle Ausgabenbelege im Hinblick auf ihre sachliche

Notwendigkeit jederzeit zu prüfen. Eine zweite Ausfertigung

des jährlichen Kassenprüfungsberichtes ist ihm zuzuleiten.

 

  • § 13 Der Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Ihre

Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre,

die außerdem zwei Vertreter wählt. Der Ehrenrat wählt einen

Vorsitzenden. Die Vertreter werden nur im Verhinderungsfalle

eines oder zweier Ehrenratsmitglieder tätig.

  1. Der Ehrenrat ist vom Vereinsvorstand unabhängig.

Ehrenratsmitglieder und die Vertreter dürfen nicht im Vorstand

tätig sein.

  1. Der Ehrenrat kann angerufen werden:
  2. a) im Falle des Ausschlusses gemäß § 7 der Satzung,
  3. b) wenn sonstige Maßregelungen des Vorstandes gegen ein

Mitglied diesem als nicht gerechtfertigt erscheinen (§ 8 der

Satzung).

  1. Bei Anrufung des Ehrenrates sind diesem ohne Einschränkung

alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller und

dem Vorstand ist Gehör zu gewähren, ggf. sind Zeugen nochmals zu hören.

  1. Ist die Anrufung gemäß §§ 7 oder 8 erfolgt, so gibt der Ehrenrat

seine Entscheidung mit Begründung dem Vorstand und dem

Berufungsführer bekannt. Weicht die Entscheidung von der

des Vorstandes ab und will der Vorstand seine Entscheidung

aufrechterhalten, so hat er die Angelegenheit der nächsten

Mitgliederversammlung vorzulegen. Das von der Entscheidung

betroffene Mitglied ist zu der Versammlung zu laden und hat

Anspruch auf Gehör.

 

  • § 14 Gewässerausschuss

Die Gewässerwarte, Gewässerobleute und Fischereiaufseher

bilden einen Gewässerausschuss. Der Gewässerausschuss berät

den Vorstand in Gewässer- und Besatzmaßnahmen.

 

  • § 15 Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokollführung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung

der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein

vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

  1. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der

Mitgliederversammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung

der Versammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt

gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere

Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der

Versammlung werden, mit Ausnahme der über die Auflösung

des Vereins und einer Satzungsänderung, mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst.

  1. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen

ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und

dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

 

  • § 16 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen nach

Abschluss eines Geschäftsjahres die Kasse des Vereins einschließlich

der Bücher und Belege sachlich rechnerisch, erstatten

der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen

bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse und Bücher die

Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandmitglieder. Zwischenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres sind jederzeit möglich.

 

  • § 17 Aufwandsentschädigung

Die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der vom Verein

mit der Durchführung von Aufgaben betrauten Personen erfolgt

durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss.

Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

  • § 18 Satzungsänderung

Zu einem satzungsändernden Beschluss sind die Stimmen einer

Mehrheit von drei Vierteln der zu der Mitgliederversammlung

abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der ordentlichen Mitglieder

erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der

Einladung zu der Mitgliederversammlung paragraphenmäßig aufgeführt

sein.

 

  • § 19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch Beschluss einer zu

diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über die

Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens

zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend

sind.

  1. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von

vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen

Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die

Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss

bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden

ordentlichen Mitglieder.

 

  • § 20 Folgen der Auflösung                                                                                                                                                                                                                       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Hannover, den 22.08.2023 gez. Heinz Pyka

 

Jugendordnung

 

Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand des

Fischereivereins Hannover e. V. folgende Jungendordnung

beschlossen:

  1. Die Jugendarbeit im Fischereiverein Hannover e.V. hat zum

Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern heranzubilden,

in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen

und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz auf die

Jugendlichen einzuwirken und zur demokratischen Lebenshaltung anzuleiten.

  1. Die jugendlichen Mitglieder sind gehalten, wenn möglich an

den für Sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die

Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der

Weiterbildung fischereilicher Kenntnisse und Interessen.

  1. Jugendliche Mitglieder von 8 bis 13 Jahren erhalten eine

Fischereierlaubnis, für das Angeln mit einer Friedfischrute,

nur dann, wenn Sie sich in Vorbereitung auf die

Fischerprüfung befinden und nur zum Fischen unter direkter

Aufsicht geeigneter Personen. Jede geeignete Person darf

nur für eine angemessene Anzahl Jugendlicher gleichzeitig

die Aufsicht übernehmen. Den Jugendlichen hat Ihre

Aufsichtsperson bekannt zu sein. Geeignete Personen sind

volljährige, ordentliche Mitglieder des FVH, die Ihre

Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jugendliche in

der Vorbereitung auf die Fischerprüfung dürfen nicht am

Mittellandkanal fischen.

3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet

haben, bekommen nur dann eine Fischereierlaubnis, wenn

sie die erfolgreiche Ablegung der anerkannten Fischerprüfung

nachweisen können.

3.2 Voraussetzung für die Erteilung der Fischereierlaubnis ist der

Nachweis über den sicheren Umgang mit dem Angelgerät,

sowie der Besitz grundlegender Kenntnisse im weidgerechten

Umgang mit den Fischen

Dieser Nachweis ist mit einer praktischen und theoretischen

Prüfung, im Rahmen des Jugendtreffs, verbunden.

  1. Um die Beherrschung des Gebrauchsgerätes zu vervollkommnen,

sollte jeder Jugendliche regelmäßig an den

Wurfübungen der Castinggruppe teilnehmen.

  1. Jugendliche von 14 – 18 Jahren dürfen mit bestandener

Fischerprüfung allein mit zwei Handangeln, Köder beliebig,

fischen.

  1. Jugendlichen ist das Nachtangeln nur in Begleitung ordentlicher

volljähriger Mitglieder, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.

  1. Zur Unterstützung des Jugendleiters wird jedes Jahr von den

Jugendlichen ein Jugendrat gewählt. Er setzt sich zusammen

aus dem Jugendobmann, dem Schriftwart und dem

Hüttenwart.

  1. Der Jugendrat tritt unter der Leitung des Jugendleiters mindestens

viermal im Jahr zusammen, um Fragen der

Jugendlichen zu diskutieren. Zu diesen Versammlungen lädt

der Jugendleiter ein.

  1. Sondererlaubnisse für die Jugend erlässt der Jugendleiter.

Die Sondererlaubnisse haben die maximale Geltungsdauer

von einem Jahr.

Es können weiterhin zeitlich begrenzte Sondererlaubnisse

über die Dauer von Jugendveranstaltungen, für die gesamte

Jugendgruppe erlassen werden. Diese enden mit dem Ende

der Veranstaltung.

Alle Sondererlaubnisse bedürfen einer eingehenden Prüfung

und müssen sich im Einklang mit der Gewässerordnung,

sowie gesetzlicher Vorgaben, befinden.

Diese Sondererlaubnisse sind jederzeit widerrufbar und werden

in den Angelpapieren (Stempel) vermerkt.

Der Vorstand ist im Rahmen seiner regelmäßigen Sitzungen,

über die erlassenen Sondererlaubnisse zu informieren.

 

 

 

 

 

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Geschäftszeiten: Dienstag, Mittwoch

10.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr

und 16.00 - 18.00 Uhr

Freitag 10.00 - 12.00 Uhr